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   BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B   

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https://dejure.org/2016,879
BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B (https://dejure.org/2016,879)
BSG, Entscheidung vom 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B (https://dejure.org/2016,879)
BSG, Entscheidung vom 07. Januar 2016 - B 13 R 260/13 B (https://dejure.org/2016,879)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.11.2012 - 3 AZB 23/12

    Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

    Auszug aus BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
    Dies gilt, solange der Sozialverband im Einzelfall die Gewährung von Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird (vgl BAG Beschluss vom 5.11.2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 = AP Nr. 10 zu § 115 ZPO, RdNr 13 f) .

    Wenn dies mit nachvollziehbarer Begründung gegenüber dem Kläger transparent gemacht wurde, kann allein darauf die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertretung durch diesen Prozessbevollmächtigten nicht gestützt werden (vgl BAG Beschluss vom 5.11.2012 - 3 AZB 23/12 - BAGE 143, 250 = AP Nr. 10 zu § 115 ZPO, RdNr 17) .

  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

    Auszug aus BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
    Es kann PKH - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - erst dann bewilligt erhalten, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die (weitere) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist (BSG Beschluss vom 12.3.1996 - 9 RV 24/94 - SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 S 5; s auch BAG aaO sowie Reyels, jurisPR-SozR 21/2011 Anm 6).
  • BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
    Dabei ist der Maßstab für triftige Gründe, die ein Absehen von der weiteren Vertretung durch einen Prozessvertreter des Verbands und den Wechsel zu einem mit Hilfe von PKH finanzierten anderen Prozessvertreter rechtfertigen können, derselbe wie für die Genehmigung des Wechsels eines im Rahmen der PKH gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts (BSG aaO; Reyels aaO Abschn D; s hierzu auch BFH Beschluss vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 967 RdNr 11 mwN; zu demselben Maßstab bei Wechsel eines Notanwalts s BSG Beschluss vom 3.11.2009 - B 13 R 23/09 B - Juris RdNr 6) .
  • BSG, 03.11.2009 - B 13 R 23/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
    Dabei ist der Maßstab für triftige Gründe, die ein Absehen von der weiteren Vertretung durch einen Prozessvertreter des Verbands und den Wechsel zu einem mit Hilfe von PKH finanzierten anderen Prozessvertreter rechtfertigen können, derselbe wie für die Genehmigung des Wechsels eines im Rahmen der PKH gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts (BSG aaO; Reyels aaO Abschn D; s hierzu auch BFH Beschluss vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - BFH/NV 2013, 967 RdNr 11 mwN; zu demselben Maßstab bei Wechsel eines Notanwalts s BSG Beschluss vom 3.11.2009 - B 13 R 23/09 B - Juris RdNr 6) .
  • BSG, 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BSG, 07.01.2016 - B 13 R 260/13 B
    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist (s hierzu BSG Beschluss vom 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B - NZS 2012, 320 RdNr 6) von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs. 2 iVm § 169 SGG).
  • LSG Bayern, 08.09.2020 - L 15 AS 142/20

    Anspruch auf PKH trotz Verbandsmitgliedschaft und Rechtsschutzversicherung

    Als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Anspruch eines Prozessbeteiligten auf kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung gelten (z.B. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4, juris Rn. 2; BSG, Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris; B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 4 m.w.N. und kritisch im Hinblick auf § 73a Abs. 2 SGG; Leopold, a.a.O., § 73a Rn. 28 ff.; Gall, a.a.O, § 73a Rn. 37 f.; Seiler, a.a.O., § 115 Rn. 17; kritisch bzgl. der Verbandsvertretung auch Wenner in: Knickrehm/ Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, § 73a Rn. 12).

    Unabhängig davon kann nach allen genannten Auffassungen Prozesskostenhilfe dennoch gewährt werden, wenn es der bzw. dem Beteiligten aus triftigen Gründen unzumutbar ist, den ihr bzw. ihm zustehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BSG, Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris; B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn. 4 m.w.N., Leopold, a.a.O., § 73a Rn. 30 m.w.N., Seiler, a.a.O., § 115 Rn. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 6 SB 241/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Zum Vermögen eines Antragstellers gehören Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband (BSG, Beschluss vom 12.03.1996, 9 RV 24/94; dass., Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B; LSG Bayern, Beschluss vom 15.05.2015, L 15 VG 8/15 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015, L 9 AL 316/14 B).

    Der Klägerin wäre Prozesskostenhilfe auch nicht deshalb zu gewähren, weil es ihr unzumutbar wäre, den ihr zustehenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.09.2020, L 15 AS142/20 B PKH).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2016 - L 9 R 70/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte (LSG) gehört der satzungsmäßige Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtschutz gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Verband zum Vermögen des Antragstellers, so dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (BSG, Beschluss vom 12. März 1996 - 9 RV 24/94, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B und aus neuerer Zeit: Beschluss vom 7. Januar 2016, B 13 R 260/13 B; ebenso u.a.: Bayrisches LSG, Beschluss vom 15. Mai 2015 - L 15 VG 8/15 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 11 AS 296/12 B; Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 4).

    Letzteres kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem vom Verband gestellten Prozessvertreter der Fall sein (BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016, a.a.O., Rn. 6; Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 18. November 2013 - 10 AZB 38/13, Rn. 8).

  • BSG, 11.07.2022 - B 5 R 54/22 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf die Gewerkschafts- und Verbandsmitgliedschaft des Klägers bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht erfüllt sind (vgl zu den Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 f).
  • BSG, 08.08.2022 - B 5 R 36/22 B

    Subsidiarität einer Feststellungsklage; Grundsatzrüge im

    Es kann dahinstehen, ob es bereits an der erforderlichen Mittellosigkeit fehlt, weil die Klägerin auf ihre offensichtlich fortbestehende Mitgliedschaft im VdK verwiesen werden kann, einem zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Sozialverband (§ 73 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr und 8 SGG - vgl dazu, dass beim Bestehen einer solchen Verbandsmitgliedschaft PKH erst bewilligt werden kann, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist, BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2017 - L 3 AS 201/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Mitgliedschaft des

    Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugten Sozialverband (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 8 SGG) verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - L 9 KR 380/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - ablehnende

    Der durch eine Rechtsschutzversicherung begründete Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris).
  • BSG, 28.09.2023 - B 5 R 32/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    PKH kann erst dann bewilligt werden, wenn die zur Prozessvertretung vor dem BSG befugte Organisation tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist (vgl BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 15.11.2022 - B 5 R 57/22 BH

    Rente wegen Erwerbsminderung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    In Ermangelung eines ordnungsgemäßen PKH-Antrags kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deswegen abzulehnen wäre, weil es wegen der offensichtlich bestehenden Mitgliedschaft im S an der erforderlichen Mittellosigkeit der Klägerin fehlt (vgl zu den Voraussetzungen einer PKH-Bewilligung, wenn eine Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Sozialverband besteht, BSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2018 - L 13 AS 51/18
    Es kann PKH - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - erst dann bewilligt erhalten, wenn der Verband tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die (weitere) Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist (vgl. zu diesen Grundsätzen nur Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 7. Januar 2016 - B 13 R 260/13 B).
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